gutgläubiger Erwerb

gutgläubiger Erwerb
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Das Eigentum an einer Sache kann man grundsätzlich nur vom bisherigen Eigentümer rechtsgeschäftlich erwerben. In gewissen Fällen ersetzt jedoch der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des anderen Teils dessen mangelnde Veräußerungsbefugnis (nicht etwa die mangelnde  Geschäftsfähigkeit).
- Vgl. auch  Erbschein.
- Gegensatz:  Bösgläubiger Erwerb.
I. Bewegliche Sachen:1. Bei  Übereignung durch Übergabe und Einigung oder bloße Einigung ( Übereignung kurzer Hand) erwirbt der Erwerber auch dann das Eigentum, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist; jedoch nicht, wenn der Erwerber bei der Übergabe oder Einigung bösgläubig ist bzw. bei Übereignung kurzer Hand den Besitz nicht vom Veräußerer erlangt hatte (§ 932 BGB).
- 2. Bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts (wie i.Allg. bei der  Sicherungsübereignung) findet i.d.R. kein g.E. statt (§ 933 BGB).
- 3. Bei Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen dritten Besitzer wird der Erwerber Eigentümer mit der Abtretung, wenn der Veräußerer  mittelbarer Besitzer war, sonst erst, wenn er bei späterem eigenem Besitzerwerb noch gutgläubig ist (§ 934 BGB).
- 4. An abhanden gekommenen gestohlenen Sachen, ausgenommen an Geld oder Inhaberpapieren, ist kein g.E. möglich (§ 935 BGB).
II. Grundstücke:G.E. durch den  öffentlichen Glauben des  Grundbuchs: Zu Gunsten desjenigen, welcher ein  dingliches Recht an einem  Grundstück bzw. ein Recht an einem solchen Recht durch  Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, solange kein  Widerspruch eingetragen oder dem Erwerber Unrichtigkeit positiv bekannt ist; ebenso bei Verfügungsbeschränkungen (z.B. Insolvenz), die weder eingetragen noch dem Erwerber bekannt sind (§ 892 BGB).
III. Handelsverkehr:G.E. bes. erleichtert (§ 366 HGB): Veräußert oder verpfändet ein  Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bekanntermaßen fremde bewegliche Sache, findet ein g.E. auch bei gutem Glauben an dessen Veräußerungs- und Verpfändungsbefugnis statt.
- Ausnahmen z.T. bei Erwerb abhanden gekommener Wertpapiere (§ 367 HGB;  abhanden gekommene Sachen).
- Entsprechend können durch g.E. die handelsrechtlichen  gesetzlichen Pfandrechte.

Lexikon der Economics. 2013.

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